Artikel 26 Zusammenarbeit und Auskunftsrecht — Durchführung von Luftverkehrsdiensten: EU-Vorschriften
Gliederung
KAPITEL V SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 26 Zusammenarbeit und Auskunftsrecht
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten bei der Durchführung und Überwachung der Anwendung dieser Verordnung zusammen.
(2) Die Kommission kann zur Erfüllung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben von den Mitgliedstaaten alle erforderlichen Auskünfte einholen; diese haben ferner die Erteilung solcher Auskünfte durch Luftfahrtunternehmen, denen ihre zuständigen Genehmigungsbehörden eine Betriebsgenehmigung erteilt haben, zu erleichtern.
(3) Die Mitgliedstaaten ergreifen im Einklang mit ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften die nötigen Maßnahmen, um einen angemessenen Schutz der von ihnen aufgrund dieser Verordnung erhaltenen vertraulichen Informationen zu gewährleisten.
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