Artikel 25 Ausschuss — Durchführung von Luftverkehrsdiensten: EU-Vorschriften
Gliederung
KAPITEL V SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 25 Ausschuss
Rückverweise
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
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