Artikel 22 Preisfreiheit — Durchführung von Luftverkehrsdiensten: EU-Vorschriften
Gliederung
KAPITEL IV BESTIMMUNGEN ZUR PREISFESTSETZUNG
Artikel 22 Preisfreiheit
Rückverweise
(1) Die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und — auf der Grundlage der Reziprozität — die Luftfahrtunternehmen von Drittländern legen ihre Flugpreise und Frachtraten für innergemeinschaftliche Flugdienste unbeschadet des Artikels 16 Absatz 1 frei fest.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen zweiseitiger Abkommen zwischen Mitgliedstaaten dürfen die Mitgliedstaaten nicht aus Gründen der Staatszugehörigkeit oder Identität von Luftfahrtunternehmen diskriminieren, wenn sie Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft die Festsetzung von Flugpreisen und Frachtraten für Flugdienste zwischen ihrem Hoheitsgebiet und einem Drittland gestatten. Diese Bestimmung geht noch geltenden Beschränkungen bezüglich der Preisfestsetzung, einschließlich für Strecken nach Drittländern, die sich aus zweiseitigen Abkommen zwischen Mitgliedstaaten ergeben, vor.
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