Artikel 18 Prüfung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen — Durchführung von Luftverkehrsdiensten: EU-Vorschriften
Gliederung
KAPITEL III ZUGANG ZU STRECKEN
Artikel 18 Prüfung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gemäß den Artikeln 16 und 17 getroffene Entscheidungen wirksam und insbesondere so rasch wie möglich überprüft werden können, wenn es um einen Verstoß dieser Entscheidungen gegen Gemeinschaftsrecht oder einzelstaatliche Durchführungsvorschriften geht.
Insbesondere kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus Mitgliedstaaten auffordern, innerhalb von zwei Monaten folgendes zu übermitteln:
a) ein Dokument zur Begründung der Notwendigkeit der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und deren Einhaltung der in Artikel 16 genannten Kriterien;
b) eine wirtschaftliche Analyse des betreffenden Gebiets;
c) eine Analyse der Verhältnismäßigkeit der beabsichtigten Verpflichtungen bezüglich der wirtschaftlichen Entwicklungsziele;
d) eine Analyse etwaiger bestehender Flugdienste und anderer vorhandener Verkehrsträger, deren Nutzung als Ersatz für die beabsichtigte Auferlegung angesehen werden könnte.
(2) Die Kommission führt auf Antrag eines Mitgliedstaats, der der Auffassung ist, dass der Zugang zu einer Strecke durch Artikel 16 und 17 in unvertretbarer Weise eingeschränkt ist, oder von sich aus eine Untersuchung durch und entscheidet binnen sechs Monaten nach Antragseingang gemäß dem Verfahren von Artikel 25 Absatz 2 unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Faktoren darüber, ob Artikel 16 und 17 für die betreffende Strecke weiterhin gelten sollen.
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