Artikel 14 Recht auf Anhörung — Durchführung von Luftverkehrsdiensten: EU-Vorschriften
Gliederung
KAPITEL II BETRIEBSGENEHMIGUNG
Artikel 14 Recht auf Anhörung
Rückverweise
Die zuständige Genehmigungsbehörde gewährleistet, dass bei der Annahme einer Entscheidung zur Aussetzung bzw. zum Widerruf einer Betriebsgenehmigung eines Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft dem betroffenen Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft rechtliches Gehör gewährt wird, wobei in einigen Fällen die Notwendigkeit eines Dringlichkeitsverfahrens zu berücksichtigen ist.
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