Artikel 13 Leasing — Durchführung von Luftverkehrsdiensten: EU-Vorschriften
Gliederung
KAPITEL II BETRIEBSGENEHMIGUNG
Artikel 13 Leasing
Rückverweise
(1) Unbeschadet des Artikels 4 Buchstabe c kann ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft über ein oder mehrere Luftfahrzeuge verfügen, für die es eine Dry-Lease- oder eine Wet-Lease-Vereinbarung geschlossen hat. Die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft dürfen in der Gemeinschaft registrierte Luftfahrzeuge, die auf der Grundlage „Wet-Lease“ angemietet werden, frei betreiben, außer wenn dies zu einer Gefährdung der Sicherheit führen würde. Die Kommission stellt sicher, dass die Durchführung dieser Bestimmung angemessen und verhältnismäßig ist und auf Sicherheitserwägungen beruht.
(2) Eine Dry-Lease-Vereinbarung, der ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft als Vertragspartei angehört, oder eine Wet-Lease-Vereinbarung, bei der das Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft Mieter des betreffenden Luftfahrzeugs ist, muss im Voraus gemäß dem geltenden gemeinschaftlichen oder nationalen Flugsicherheitsrecht genehmigt werden.
(3) Ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, das in einem Drittland eingetragene Luftfahrzeuge von einem anderen Unternehmen auf der Grundlage „Wet-Lease“ anmietet, holt von der zuständigen Genehmigungsbehörde im Voraus die Genehmigung für den Betrieb ein. Die zuständige Behörde kann eine Genehmigung erteilen, wenn
a) das Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nach Auffassung der zuständigen Behörde hinreichend nachweist, dass alle Sicherheitsanforderungen erfüllt sind, die denen der gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft entsprechen, und
b) eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
(4) Die zuständige Behörde kann die Genehmigung an Bedingungen knüpfen. Diese Bedingungen sind Bestandteil der Wet-Lease-Vereinbarung.
Die zuständige Behörde kann die Erteilung einer Genehmigung verweigern, wenn zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat oder der Gemeinschaft und dem Drittstaat, in dem das auf der Grundlage „Wet-Lease“ angemietete Luftfahrzeug registriert ist, keine Reziprozität in Bezug auf Wet-Lease-Vereinbarungen gegeben ist.
Die zuständige Behörde unterrichtet den betreffenden Mitgliedstaat über eine Genehmigung, die sie für das Anmieten von in einem Drittland eingetragenen Luftfahrzeugen auf der Grundlage „Wet-Lease“ erteilt hat.
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