Artikel 12 Eintragung — Durchführung von Luftverkehrsdiensten: EU-Vorschriften
Gliederung
KAPITEL II BETRIEBSGENEHMIGUNG
Artikel 12 Eintragung
Rückverweise
(1) Unbeschadet des Artikels 13 Absatz 3 ist ein Luftfahrzeug, das von einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft eingesetzt wird, je nach Wahl des Mitgliedstaats, dessen zuständige Behörde die Betriebsgenehmigung erteilt, in dessen nationales Register oder innerhalb der Gemeinschaft einzutragen.
(2) In Übereinstimmung mit Absatz 1 genehmigt die zuständige Behörde vorbehaltlich der geltenden Rechtsvorschriften unverzüglich und ohne Erhebung diskriminierender Eintragungsgebühren die Eintragung von Luftfahrzeugen, die Eigentum von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten sind, in seinem nationalen Register sowie die Umtragung aus den Registern anderer Mitgliedstaaten. Außer den üblichen Eintragungsgebühren wird auf die Umschreibung von Luftfahrzeugen keine zusätzliche Gebühr erhoben.
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