Artikel 11 Versicherungsanforderungen — Durchführung von Luftverkehrsdiensten: EU-Vorschriften
Gliederung
KAPITEL II BETRIEBSGENEHMIGUNG
Artikel 11 Versicherungsanforderungen
Rückverweise
Ungeachtet der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 muss ein Luftfahrtunternehmen gegen die im Rahmen seiner Haftpflicht zu ersetzenden Schäden, die an Post durch Unfälle entstehen können, versichert sein.
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