Artikel 97 Inkrafttreten und Gültigkeit — Spezifische Vorschriften für die biologische Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle
Gliederung
TITEL V MITTEILUNGEN AN DIE KOMMISSION, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
KAPITEL 2 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 97 Inkrafttreten und Gültigkeit
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung gilt ab dem 1. Januar 2009.
Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 58 gelten jedoch ab dem 1. Juli 2010.
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