Artikel 93 Statistische Angaben — Spezifische Vorschriften für die biologische Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle
Gliederung
TITEL V MITTEILUNGEN AN DIE KOMMISSION, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
KAPITEL 1 Mitteilungen an die Kommission
Artikel 93 Statistische Angaben
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission vor dem 1. Juli jeden Jahres anhand des von der Kommission (Generaldirektion Eurostat) bereitgestellten elektronischen Datenaustauschsystems für Dokumente und Informationen die statistischen Jahresangaben über die ökologische/biologische Produktion gemäß Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007.
(2) Die statistischen Angaben gemäß Absatz 1 umfassen insbesondere folgende Daten:
a) die Zahl der ökologischen/biologischen Erzeuger, Verarbeiter, Einführer und Ausführer;
b) die ökologische/biologische Pflanzenproduktion und Anbaufläche in Umstellung und in ökologischer/biologischer Produktion;
c) den ökologischen/biologischen Tierbestand und die ökologischen/biologischen Tierprodukte;
d) die Daten über die gewerbliche ökologische/biologische Produktion, aufgeschlüsselt nach Tätigkeiten.
(3) Für die Übermittlung der statistischen Angaben gemäß den Absätzen 1 und 2 verwenden die Mitgliedstaaten die zentrale Dateneingangsstelle („Single Entry point“) der Kommission (Eurostat).
(4) Die Merkmale der statistischen Daten und Metadaten werden im Rahmen des statistischen Programms der Gemeinschaft auf Basis von Formularen oder Fragebögen, die über das System gemäß Absatz 1 zugänglich sind, vorgegeben.
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