Artikel 92 Informationsaustausch — Spezifische Vorschriften für die biologische Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle
Gliederung
(1) Werden der Unternehmer und seine Subunternehmer von verschiedenen Kontrollstellen oder Kontrollbehörden kontrolliert, so muss die Erklärung gemäß Artikel 63 Absatz 2 eine Zustimmung des Unternehmers in seinem Namen und im Namen seiner Subunternehmer dahingehend enthalten, dass die verschiedenen Kontrollstellen oder Kontrollbehörden Informationen über die von ihnen kontrollierten Arbeitsgänge austauschen können sowie dahingehend, wie dieser Informationsaustausch erfolgen kann.
(2) Stellt ein Mitgliedstaat bei einem Erzeugnis aus einem anderen Mitgliedstaat, das die Angaben gemäß Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und Titel III und/oder Anhang XI der vorliegenden Verordnung aufweist, Unregelmäßigkeiten oder Verstöße gegen diese Verordnung fest, so informiert er den Mitgliedstaat, der die Kontrollstelle oder Kontrollbehörde benannt hat, und die Kommission entsprechend.
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