Artikel 89 Buchführung — Spezifische Vorschriften für die biologische Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle
Gliederung
Zur ordnungsgemäßen Kontrolle der Arbeitsgänge müssen die Bücher gemäß Artikel 66 Angaben über Ursprung, Art und Mengen der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, der Zusatzstoffe, der Verkäufe und der Enderzeugnisse umfassen.
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