EU-RechtVerordnungenSpezifische Vorschriften für die biologische Produktion, Kennzeichnung und KontrolleTITEL IV KONTROLLEKAPITEL 6 Kontrollvorschriften für Einheiten, die ökologische/biologische Erzeugnisse produzieren, aufbereiten oder einführen und einen Teil oder alle damit verbundenen Arbeitsgänge an Dritte vergeben habenArtikel 86

Artikel 86 Kontrollvorkehrungen

In Kraft seit 25. September 2008
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Artikel 86 Kontrollvorkehrungen — Spezifische Vorschriften für die biologische Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle | GesetzeFinden.at