Artikel 81 Geltungsbereich — Spezifische Vorschriften für die biologische Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle
Gliederung
TITEL IV KONTROLLE
KAPITEL 5 Kontrollvorschriften für die Einfuhr von Pflanzen, pflanzlichen Erzeugnissen, Tieren, tierischen Erzeugnissen und Lebensmitteln aus pflanzlichen und/oder tierischen Erzeugnissen, von Futtermitteln, Mischfuttermitteln und Futtermittel-Ausgangserzeugnissen aus Drittländern
Artikel 81 Geltungsbereich
Dieses Kapitel betrifft jeden Unternehmer, der als Einführer und/oder erster Empfänger auf eigene oder fremde Rechnung an der Einfuhr und/oder Annahme von ökologischen/biologischen Erzeugnissen beteiligt ist.
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