Artikel 79 Bewirtschaftung mehrerer Produktionseinheiten durch ein und denselben Unternehmer — Spezifische Vorschriften für die biologische Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle
Gliederung
TITEL IV KONTROLLE
KAPITEL 3 Kontrollvorschriften für Tiere und tierische Erzeugnisse aus der Tierproduktion
Artikel 79 Bewirtschaftung mehrerer Produktionseinheiten durch ein und denselben Unternehmer
Bewirtschaftet ein Unternehmer mehrere Produktionseinheiten gemäß Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 41, so unterliegen die Einheiten, die nichtökologische/nichtbiologische Tiere oder nichtökologische/nichtbiologische tierische Erzeugnisse produzieren, ebenfalls der Kontrollregelung gemäß Kapitel I und dem vorliegenden Kapitel dieses Titels.
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