Artikel 75 Tierkennzeichnung — Spezifische Vorschriften für die biologische Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle
Gliederung
TITEL IV KONTROLLE
KAPITEL 3 Kontrollvorschriften für Tiere und tierische Erzeugnisse aus der Tierproduktion
Artikel 75 Tierkennzeichnung
Die Tiere müssen dauerhaft mit einer artgerechten Kennzeichnung versehen sein, einzeln bei großen Säugetieren und einzeln oder partienweise bei Geflügel und kleinen Säugetieren.
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