Artikel 71 Mitteilungen — Spezifische Vorschriften für die biologische Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle
Der Unternehmer legt der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle jedes Jahr vor dem von dieser Behörde oder Stelle angegebenen Zeitpunkt seine nach Parzellen aufgeschlüsselte Anbauplanung vor.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden