Artikel 68 Bescheinigungen — Spezifische Vorschriften für die biologische Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle
Gliederung
Zum Zwecke der Anwendung von Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 verwenden die Kontrollbehörden und Kontrollstellen das Bescheinigungsmuster gemäß Anhang XII der vorliegenden Verordnung.
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