Artikel 64 Änderung der Kontrollvorkehrungen — Spezifische Vorschriften für die biologische Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle
Gliederung
Der verantwortliche Unternehmer teilt der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle fristgerecht jede Änderung der Beschreibung oder der Maßnahmen/Vorkehrungen gemäß Artikel 63 sowie der ursprünglichen Kontrollvorkehrungen gemäß den Artikeln 70, 74, 80, 82, 86 und 88 mit.
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