Artikel 6 Spezifische Vorschriften für die Pilzproduktion — Spezifische Vorschriften für die biologische Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle
Gliederung
TITEL II VORSCHRIFTEN FÜR DIE PRODUKTION, VERARBEITUNG, VERPACKUNG, BEFÖRDERUNG UND LAGERUNG ÖKOLOGISCHER/BIOLOGISCHER ERZEUGNISSE
KAPITEL 1 Pflanzliche Erzeugung
Artikel 6 Spezifische Vorschriften für die Pilzproduktion
Rückverweise
Für die Produktion von Pilzen können Substrate verwendet werden, soweit sie sich ausschließlich aus den folgenden Bestandteilen zusammensetzen:
a) Stallmist und tierische Exkremente
b) nicht unter Buchstabe a fallende Erzeugnisse landwirtschaftlichen Ursprungs aus ökologisch/biologisch wirtschaftenden Betrieben;
c) chemisch nicht behandelter Torf;
d) Holz, das nach dem Einschlag nicht chemisch behandelt wurde;
e) mineralische Erzeugnisse gemäß Anhang I, Wasser und Erde.
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