Artikel 59 Geltungsbereich, Verwendung von Handelsmarken und Verkehrsbezeichnungen — Spezifische Vorschriften für die biologische Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle
Gliederung
TITEL III KENNZEICHNUNG
KAPITEL 2 Spezifische Kennzeichnungsvorschriften für Futtermittel
Artikel 59 Geltungsbereich, Verwendung von Handelsmarken und Verkehrsbezeichnungen
Dieses Kapitel gilt nicht für Futtermittel für Heimtiere, Pelztiere und Tiere der Aquakultur.
Handelsmarken und Verkehrsbezeichnungen, die eine Angabe gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 enthalten, dürfen nur verwendet werden, wenn mindestens 95 % der Trockenmasse des Erzeugnisses aus ökologischen/biologischen Futtermittel-Ausgangserzeugnissen bestehen.
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