Artikel 57 Gemeinschaftslogo — Spezifische Vorschriften für die biologische Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle
Gliederung
Rückverweise
In Einklang mit Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 wird das Gemeinschaftslogo nach dem Muster in Anhang XI der vorliegenden Verordnung erstellt.
Das Gemeinschaftslogo ist entsprechend den technischen Reproduktionsanweisungen gemäß Anhang XI der vorliegenden Verordnung zu verwenden.
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