Artikel 56 Angaben auf Antrag — Spezifische Vorschriften für die biologische Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle
Gliederung
Auf Antrag eines Mitgliedstaats oder der Kommission werden anderen Mitgliedstaaten oder der Kommission genaue Angaben über Genehmigungen, die in Einzelfällen erteilt wurden, zugänglich gemacht.
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