Artikel 46 Spezifische Probleme in der ökologischen/biologischen Tierhaltung — Spezifische Vorschriften für die biologische Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle
Gliederung
TITEL II VORSCHRIFTEN FÜR DIE PRODUKTION, VERARBEITUNG, VERPACKUNG, BEFÖRDERUNG UND LAGERUNG ÖKOLOGISCHER/BIOLOGISCHER ERZEUGNISSE
KAPITEL 6 Ausnahmen von den Produktionsvorschriften
Abschnitt 3 Ausnahmen von den Produktionsvorschriften für spezifische Probleme in der ökologischen/biologischen Tierhaltung gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 834/2007
Artikel 46 Spezifische Probleme in der ökologischen/biologischen Tierhaltung
Die Endmast ausgewachsener Rinder für die Fleischerzeugung kann in Stallhaltung erfolgen, sofern der ausschließlich im Stall verbrachte Zeitraum ein Fünftel der Lebensdauer der Tiere und in jedem Fall die Höchstdauer von drei Monaten nicht überschreitet.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden