EU-RechtVerordnungenSpezifische Vorschriften für die biologische Produktion, Kennzeichnung und KontrolleTITEL II VORSCHRIFTEN FÜR DIE PRODUKTION, VERARBEITUNG, VERPACKUNG, BEFÖRDERUNG UND LAGERUNG ÖKOLOGISCHER/BIOLOGISCHER ERZEUGNISSEKAPITEL 6 Ausnahmen von den ProduktionsvorschriftenAbschnitt 2 Ausnahmen von den Produktionsvorschriften wegen Nichtverfügbarkeit ökologischer/biologischer Betriebsmittel gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 834/2007Artikel 45

Artikel 45 Verwendung von Saatgut und vegetativem Vermehrungsmaterial, das nicht nach der ökologischen/biologischen Produktionsmethode erzeugt wurde

In Kraft seit 25. September 2008
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Artikel 45 Verwendung von Saatgut und vegetativem Vermehrungsmaterial, das nicht nach der ökologischen/biologischen Produktionsmethode erzeugt wurde — Spezifische Vorschriften für die biologische Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle | GesetzeFinden.at