Artikel 44 Verwendung von nichtökologischem/nichtbiologischem Bienenwachs — Spezifische Vorschriften für die biologische Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle
Gliederung
TITEL II VORSCHRIFTEN FÜR DIE PRODUKTION, VERARBEITUNG, VERPACKUNG, BEFÖRDERUNG UND LAGERUNG ÖKOLOGISCHER/BIOLOGISCHER ERZEUGNISSE
KAPITEL 6 Ausnahmen von den Produktionsvorschriften
Abschnitt 2 Ausnahmen von den Produktionsvorschriften wegen Nichtverfügbarkeit ökologischer/biologischer Betriebsmittel gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 834/2007
Artikel 44 Verwendung von nichtökologischem/nichtbiologischem Bienenwachs
Rückverweise
Bei neuen Anlagen oder während des Umstellungszeitraums darf nichtökologisches/nichtbiologisches Bienenwachs nur verwendet werden, wenn
a) auf dem Markt kein Wachs aus ökologischer/biologischer Bienenhaltung erhältlich ist;
b) das Wachs erwiesenermaßen nicht mit Stoffen verunreinigt ist, die für die ökologische/biologische Produktion nicht zugelassen sind und
c) das Wachs von den Deckeln stammt.
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