Artikel 43 Verwendung von nichtökologischen/nichtbiologischen Futtermitteln landwirtschaftlichen Ursprungs — Spezifische Vorschriften für die biologische Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle
Gliederung
TITEL II VORSCHRIFTEN FÜR DIE PRODUKTION, VERARBEITUNG, VERPACKUNG, BEFÖRDERUNG UND LAGERUNG ÖKOLOGISCHER/BIOLOGISCHER ERZEUGNISSE
KAPITEL 6 Ausnahmen von den Produktionsvorschriften
Abschnitt 2 Ausnahmen von den Produktionsvorschriften wegen Nichtverfügbarkeit ökologischer/biologischer Betriebsmittel gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 834/2007
Artikel 43 Verwendung von nichtökologischen/nichtbiologischen Futtermitteln landwirtschaftlichen Ursprungs
Soweit die Bestimmungen gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 Anwendung finden, ist die Verwendung einer begrenzten Menge nichtökologischer/nichtbiologischer Futtermittel pflanzlichen und tierischen Ursprungs zulässig, wenn die Landwirte nicht in der Lage sind, sich mit Futtermitteln aus ausschließlich ökologischer/biologischer Erzeugung zu versorgen. Der Höchstsatz nichtökologischer/nichtbiologischer Futtermittel, der je Zwölfmonatszeitraum für andere Arten als Pflanzenfresser zulässig ist, beträgt
a) 10 % im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009;
b) 5 % im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2011.
Diese Prozentsätze beziehen sich auf die Trockenmasse der Futtermittel landwirtschaftlicher Herkunft und werden jährlich berechnet. Der zulässige Höchstanteil nichtökologischer/nichtbiologischer Futtermittel in der Tagesration beträgt 25 % der Trockenmasse.
Der Unternehmer führt Buch über die Notwendigkeit der Anwendung dieser Bestimmung.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden