Artikel 33 Annahme von Erzeugnissen aus anderen Einheiten und von anderen Unternehmern — Spezifische Vorschriften für die biologische Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle
Gliederung
TITEL II VORSCHRIFTEN FÜR DIE PRODUKTION, VERARBEITUNG, VERPACKUNG, BEFÖRDERUNG UND LAGERUNG ÖKOLOGISCHER/BIOLOGISCHER ERZEUGNISSE
KAPITEL 4 Abholung, Verpackung, Beförderung und Lagerung von Erzeugnissen
Artikel 33 Annahme von Erzeugnissen aus anderen Einheiten und von anderen Unternehmern
Bei Annahme eines ökologischen/biologischen Erzeugnisses kontrolliert der Unternehmer den Verschluss der Verpackung oder des Behältnisses, soweit dieser vorgeschrieben ist, sowie das Vorhandensein der Angaben gemäß Artikel 31.
Der Unternehmer führt eine Gegenkontrolle der Angaben auf dem Etikett gemäß Artikel 31 mit den Angaben auf den Begleitpapieren durch. Das Ergebnis dieser Überprüfung wird in den Büchern gemäß Artikel 66 ausdrücklich vermerkt.
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