Artikel 22 Erzeugnisse und Stoffe gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer iv der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 — Spezifische Vorschriften für die biologische Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle
Gliederung
TITEL II VORSCHRIFTEN FÜR DIE PRODUKTION, VERARBEITUNG, VERPACKUNG, BEFÖRDERUNG UND LAGERUNG ÖKOLOGISCHER/BIOLOGISCHER ERZEUGNISSE
KAPITEL 2 Tierische Erzeugung
Abschnitt 3 Futtermittel
Artikel 22 Erzeugnisse und Stoffe gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer iv der Verordnung (EG) Nr. 834/2007
Rückverweise
(1) Nichtökologische/nichtbiologische Futtermittel-Ausgangserzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs dürfen vorbehaltlich der Beschränkungen gemäß Artikel 43 in der ökologischen/biologischen Produktion nur verwendet werden, sofern sie in Anhang V aufgelistet sind und die in diesem Anhang festgelegten Beschränkungen eingehalten werden,.
(2) Ökologische/biologische Futtermittel-Ausgangserzeugnisse tierischen Ursprungs und Futtermittel-Ausgangserzeugnisse mineralischen Ursprungs dürfen in der ökologischen/biologischen Produktion nur verwendet werden, sofern sie in Anhang V aufgelistet sind und die in diesem Anhang festgelegten Beschränkungen eingehalten werden.
(3) Erzeugnisse und Nebenprodukte der Fischerei dürfen in der ökologischen/biologischen Produktion nur verwendet werden, wenn sie in Anhang V aufgelistet sind und die in diesem Anhang festgelegten Beschränkungen eingehalten werden.
(4) Futtermittelzusatzstoffe, bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung und Verarbeitungshilfsstoffe dürfen in der ökologischen/biologischen Produktion nur verwendet werden, sofern sie in Anhang VI aufgelistet sind und die in diesem Anhang festgelegten Beschränkungen eingehalten werden.
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