Artikel 19 Futtermittel aus eigenem Betrieb oder aus anderen ökologischen/biologischen Betrieben — Spezifische Vorschriften für die biologische Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle
Gliederung
TITEL II VORSCHRIFTEN FÜR DIE PRODUKTION, VERARBEITUNG, VERPACKUNG, BEFÖRDERUNG UND LAGERUNG ÖKOLOGISCHER/BIOLOGISCHER ERZEUGNISSE
KAPITEL 2 Tierische Erzeugung
Abschnitt 3 Futtermittel
Artikel 19 Futtermittel aus eigenem Betrieb oder aus anderen ökologischen/biologischen Betrieben
(1) Im Falle von Pflanzenfressern müssen, außer während der jährlichen Wander- und Hüteperiode gemäß Artikel 17 Absatz 4, mindestens 50 % der Futtermittel aus der Betriebseinheit selbst stammen oder — falls dies nicht möglich ist — in Zusammenarbeit mit anderen ökologischen/biologischen Betrieben vorzugsweise in derselben Region erzeugt werden.
(2) Im Falle von Bienen muss am Ende der Produktionssaison für die Überwinterung genügend Honig und Pollen in den Bienenstöcken verbleiben.
(3) Das Füttern von Bienenvölkern ist nur zulässig, wenn das Überleben des Volks witterungsbedingt gefährdet ist, und auch dann nur ab der letzten Honigernte bis 15 Tage vor Beginn der nächsten Nektar- oder Honigtautrachtzeit. In diesem Falle darf ökologischer/biologischer Honig, ökologischer/biologischer Zuckersirup oder ökologischer/biologischer Zucker zugefüttert werden.
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