Artikel 16 Verbot der flächenunabhängigen Tierhaltung — Spezifische Vorschriften für die biologische Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle
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Eine flächenunabhängige Tierhaltung, bei der der Tierhalter keine landwirtschaftlichen Nutzfläche bewirtschaftet und/oder keine schriftliche Vereinbarung mit einem anderen Unternehmer im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 getroffen hat, ist verboten.
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