Artikel 13 Spezifische Anforderungen und Unterbringungsvorschriften für Bienen — Spezifische Vorschriften für die biologische Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle
Gliederung
TITEL II VORSCHRIFTEN FÜR DIE PRODUKTION, VERARBEITUNG, VERPACKUNG, BEFÖRDERUNG UND LAGERUNG ÖKOLOGISCHER/BIOLOGISCHER ERZEUGNISSE
KAPITEL 2 Tierische Erzeugung
Abschnitt 2 Unterbringung der Tiere und Haltungspraktiken
Artikel 13 Spezifische Anforderungen und Unterbringungsvorschriften für Bienen
(1) ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.
ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.
(2) Die Mitgliedstaaten können Regionen oder Gebiete ausweisen, in denen die Bienenhaltung nach den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion nicht praktikabel ist.
(3) Die Beuten müssen grundsätzlich aus natürlichen Materialien bestehen, bei denen keine Gefahr besteht, dass Umwelt oder Imkereierzeugnisse kontaminiert werden.
(4) Bienenwachs für neue Mittelwände muss aus ökologischen/biologischen Produktionseinheiten stammen.
(5) Unbeschadet von Artikel 25 dürfen in den Bienenstöcken nur natürliche Produkte wie Propolis, Wachs und Pflanzenöle verwendet werden.
(6) Während der Honiggewinnung ist die Verwendung chemisch-synthetischer Repellents untersagt.
(7) Waben, die Brut enthalten, dürfen nicht zur Honiggewinnung verwendet werden.
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