Artikel 9 Daten bei der Antragstellung — VIS-Verordnung
Gliederung
KAPITEL II EINGABE UND VERWENDUNG VON DATEN DURCH VISUMBEHÖRDEN
Artikel 9 Daten bei der Antragstellung
Rückverweise
Die Visumbehörde gibt folgende Daten in den Antragsdatensatz ein:
1. Antragsnummer;
2. Statusinformation, aus der hervorgeht, dass ein Visumantrag gestellt wurde;
3. Behörde, bei der der Antrag gestellt wurde, einschließlich ihres Standorts, und Angabe, ob der Antrag bei dieser Behörde in Vertretung eines anderen Mitgliedstaats gestellt wurde;
4. folgende Daten aus dem Antragsformular:
5. ein Foto des Antragstellers entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1683/95;
6. Fingerabdrücke des Antragstellers gemäß den maßgeblichen Bestimmungen der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion.
Keine Ergebnisse gefunden