Artikel 8 Verfahren für die Eingabe von Daten bei der Antragstellung — VIS-Verordnung
Gliederung
KAPITEL II EINGABE UND VERWENDUNG VON DATEN DURCH VISUMBEHÖRDEN
Artikel 8 Verfahren für die Eingabe von Daten bei der Antragstellung
(1) Nach Erhalt eines Antrags erstellt die Visumbehörde unverzüglich einen Antragsdatensatz durch Eingabe der in Artikel 9 aufgeführten Daten in das VIS, soweit diese Daten vom Antragsteller bereitgestellt werden müssen.
(2) Bei der Erstellung des Antragsdatensatzes prüft die Visumbehörde gemäß Artikel 15 im VIS, ob ein früherer Antrag des betreffenden Antragstellers von einem Mitgliedstaat in das VIS eingegeben wurde.
(3) Wurde ein früherer Visumantrag registriert, so verknüpft die Visumbehörde jeden neuen Antragsdatensatz mit dem früheren Antragsdatensatz dieses Antragstellers.
(4) Reist der Antragsteller in einer Gruppe oder mit dem Ehegatten und/oder Kindern, so erstellt die Visumbehörde für jeden Antragsteller einen Antragsdatensatz und verknüpft die Antragsdatensätze der zusammen reisenden Personen.
(5) Ist die Bereitstellung bestimmter Daten aus rechtlichen Gründen nicht erforderlich oder faktisch nicht möglich, so wird das jeweilige Datenfeld/werden die jeweiligen Datenfelder mit dem Eintrag „entfällt“ versehen. Im Fall von Fingerabdrücken muss das System für die Zwecke des Artikels 17 die Möglichkeit geben, zwischen den Fällen, in denen aus rechtlichen Gründen keine Fingerabdrücke abgegeben werden müssen, und den Fällen, in denen diese faktisch nicht abgegeben werden können, eine Unterscheidung zu ermöglichen; nach einem Zeitraum von vier Jahren endet diese Funktion, wenn sie nicht durch einen Beschluss der Kommission auf der Grundlage der in Artikel 50 Absatz 4 genannten Bewertung bestätigt wird.
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