Artikel 6 Zugang zum Zwecke der Eingabe, Änderung, Löschung und Abfrage von Daten — VIS-Verordnung
Gliederung
KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 6 Zugang zum Zwecke der Eingabe, Änderung, Löschung und Abfrage von Daten
Rückverweise
(1) Der Zugang zum VIS zum Zwecke der Eingabe, Änderung oder Löschung von Daten nach Artikel 5 Absatz 1 ist ausschließlich den dazu ermächtigten Bediensteten der Visumbehörden nach Maßgabe dieser Verordnung vorbehalten.
(2) Der Zugang zum VIS zum Zwecke der Datenabfrage ist ausschließlich den dazu ermächtigten Bediensteten der Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten vorbehalten, die für die in den Artikeln 15 bis 22 aufgeführten Zwecke zuständig sind, soweit diese Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Einklang mit diesen Zwecken erforderlich sind und der Zugang in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen steht.
(3) Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden, deren dazu ermächtigte Bedienstete Zugang zum Zwecke der Eingabe, Änderung, Löschung oder Abfrage von Daten im VIS haben. Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission unverzüglich eine Liste dieser Behörden, einschließlich der in Artikel 41 Absatz 4 genannten Behörden, und alle etwaigen Änderungen derselben. In dieser Liste wird angegeben, zu welchem Zweck die jeweilige Behörde Daten im VIS verarbeiten darf.
Die Kommission veröffentlicht innerhalb von drei Monaten, nachdem das VIS gemäß Artikel 48 Absatz 1 seinen Betrieb aufgenommen hat, eine konsolidierte Liste im Amtsblatt der Europäischen Union. Werden Änderungen vorgenommen, so veröffentlicht die Kommission einmal im Jahr eine aktualisierte konsolidierte Liste.
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