Artikel 49 Ausschuss — VIS-Verordnung
Gliederung
KAPITEL VII SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 49 Ausschuss
(1) 20. Dezember 2006
ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.
Die in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Frist beträgt zwei Monate.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.
Die in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Frist beträgt zwei Monate.
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