Artikel 47 Beginn der Übermittlung — VIS-Verordnung
Gliederung
KAPITEL VII SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 47 Beginn der Übermittlung
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, dass sie die erforderlichen technischen und rechtlichen Vorkehrungen zur Übermittlung der Daten nach Artikel 5 Absatz 1 an das zentrale VIS über die nationale Schnittstelle getroffen haben.
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