Artikel 45 Durchführung durch die Kommission — VIS-Verordnung
Gliederung
KAPITEL VII SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 45 Durchführung durch die Kommission
(1) Das zentrale VIS, die nationale Schnittstelle in jedem Mitgliedstaat und die Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem zentralen VIS und den nationalen Schnittstellen werden von der Kommission baldmöglichst nach Inkrafttreten dieser Verordnung aufgebaut, einschließlich der Funktionen für die Verarbeitung der biometrischen Daten nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c.
(2) Die erforderlichen Maßnahmen zur technischen Umsetzung des zentralen VIS, der nationalen Schnittstellen und der Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem zentralen VIS und den nationalen Schnittstellen werden gemäß dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen, insbesondere im Hinblick auf
a) die Dateneingabe und die Verknüpfung der Antragsdatensätze gemäß Artikel 8;
b) den Datenzugang gemäß Artikel 15 sowie Artikel 17 bis 22;
c) die Änderung, Löschung und vorzeitige Löschung von Daten gemäß Artikel 23 bis 25;
d) das Führen von und den Zugriff auf Aufzeichnungen gemäß Artikel 34;
e) den Konsultationsmechanismus und die Verfahren nach Artikel 16.
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