Artikel 42 Kontrolle durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten — VIS-Verordnung
Gliederung
KAPITEL VI DATENSCHUTZRECHTE UND KONTROLLE DES DATENSCHUTZES
Artikel 42 Kontrolle durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten
Rückverweise
(1) Der Europäische Datenschutzbeauftragte überwacht, dass die Tätigkeiten der Verwaltungsbehörde zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang mit der vorliegenden Verordnung durchgeführt werden. Die Bestimmungen über die Aufgaben und Befugnisse nach den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 finden entsprechend Anwendung.
(2) Der Europäische Datenschutzbeauftragte gewährleistet, dass mindestens alle vier Jahre die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Verwaltungsbehörde nach einschlägigen internationalen Prüfungsstandards überprüft wird. Ein Bericht über die Überprüfung wird dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Verwaltungsbehörde, der Kommission und den nationalen Kontrollstellen übermittelt. Die Verwaltungsbehörde erhält vor der Annahme des Berichts Gelegenheit zu Anmerkungen.
(3) Die Verwaltungsbehörde liefert die vom Europäischen Datenschutzbeauftragten verlangten Informationen, gewährt ihm Zugang zu allen Dokumenten und zu den Aufzeichnungen nach Artikel 34 Absatz 1 und ermöglicht ihm jederzeit Zutritt zu allen ihren Gebäuden.
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