Artikel 41 Kontrolltätigkeit der nationalen Kontrollstelle — VIS-Verordnung
Gliederung
KAPITEL VI DATENSCHUTZRECHTE UND KONTROLLE DES DATENSCHUTZES
Artikel 41 Kontrolltätigkeit der nationalen Kontrollstelle
Rückverweise
(1) Die in jedem Mitgliedstaat benannte(n) und mit den Befugnissen nach Artikel 28 der Richtlinie 95/46/EG ausgestattete(n) Behörde(n) (die „nationale Kontrollstelle“) überwacht/überwachen unabhängig die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Artikel 5 Absatz 1 durch den betreffenden Mitgliedstaat, einschließlich der Übermittlung an das und von dem VIS.
(2) Die nationale Kontrollstelle gewährleistet, dass mindestens alle vier Jahre die Datenverarbeitungsvorgänge im nationalen System nach einschlägigen internationalen Prüfungsstandards überprüft werden.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre nationale Kontrollstelle über ausreichende Mittel zur Wahrnehmung der Aufgaben verfügt, die ihr gemäß dieser Verordnung übertragen werden.
(4) Im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im VIS benennt jeder Mitgliedstaat die Behörde, die als für die Verarbeitung Verantwortlicher nach Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie 95/46/EG zu betrachten ist und die die zentrale Zuständigkeit für die Verarbeitung der Daten durch diesen Mitgliedstaat hat. Er teilt der Kommission diese Behörde mit.
(5) Jeder Mitgliedstaat liefert den nationalen Kontrollstellen alle von ihnen erbetenen Informationen, insbesondere zu den Tätigkeiten, die gemäß Artikel 28 und Artikel 29 Absatz 1 durchgeführt wurden, und gewährt ihnen Zugang zu den Verzeichnissen nach Artikel 28 Absatz 4 Buchstabe c und zu seinen Aufzeichnungen nach Artikel 34 sowie jederzeit Zutritt zu allen seinen Gebäuden.
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