Artikel 40 Rechtsbehelfe — VIS-Verordnung
Gliederung
KAPITEL VI DATENSCHUTZRECHTE UND KONTROLLE DES DATENSCHUTZES
Artikel 40 Rechtsbehelfe
Rückverweise
(1) In allen Mitgliedstaaten haben alle Personen das Recht, eine Klage oder Beschwerde bei den zuständigen Behörden oder Gerichten des betreffenden Mitgliedstaats zu erheben, der das in Artikel 38 Absätze 1 und 2 festgelegte Auskunftsrecht oder Recht auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden Daten verweigert.
(2) Die Unterstützung durch die nationalen Kontrollstellen nach Artikel 39 Absatz 2 bleibt während der gesamten Verfahren bestehen.
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