Artikel 39 Zusammenarbeit zur Gewährleistung der Datenschutzrechte — VIS-Verordnung
Gliederung
KAPITEL VI DATENSCHUTZRECHTE UND KONTROLLE DES DATENSCHUTZES
Artikel 39 Zusammenarbeit zur Gewährleistung der Datenschutzrechte
(1) Die Mitgliedstaaten arbeiten aktiv zur Durchsetzung der in Artikel 38 Absätze 2, 3 und 4 aufgeführten Rechte zusammen.
(2) Die nationale Kontrollstelle jedes Mitgliedstaats unterstützt und berät auf Antrag die betroffene Person bei der Ausübung ihres Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden Daten gemäß Artikel 28 Absatz 4 der Richtlinie 95/46/EG.
(3) Die nationale Kontrollstelle des verantwortlichen Mitgliedstaats, der die Daten übermittelt hat, sowie die nationalen Kontrollstellen der Mitgliedstaaten, bei denen der Antrag gestellt wurde, arbeiten zu diesem Zweck zusammen.
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