Artikel 37 Recht auf Auskunft — VIS-Verordnung
Gliederung
KAPITEL VI DATENSCHUTZRECHTE UND KONTROLLE DES DATENSCHUTZES
Artikel 37 Recht auf Auskunft
Rückverweise
(1) Die Antragsteller und die in Artikel 9 Nummer 4 Buchstabe f genannten Personen werden von dem zuständigen Mitgliedstaat informiert
a) über die Identität des nach Artikel 41 Absatz 4 für die Verarbeitung Verantwortlichen, einschließlich seiner Kontaktangaben;
b) über die Zwecke der Datenverarbeitung im Rahmen des VIS;
c) über die Kategorien von Datenempfängern und die in Artikel 3 genannten Behörden;
d) über die Aufbewahrungsfrist der Daten;
e) darüber, dass die Erhebung der Daten für die Prüfung des Antrags vorgeschrieben ist;
f) über das Bestehen eines Auskunftsrechts bezüglich sie betreffender Daten und über das Recht zu beantragen, dass sie betreffende unrichtige Daten berichtigt oder sie betreffende unrechtmäßig verarbeitete Daten gelöscht werden, einschließlich des Rechts, Informationen über die Verfahren zur Ausübung dieser Rechte und die Kontaktangaben der nationalen Kontrollstellen nach Artikel 41 Absatz 1 zu erhalten, die Beschwerden hinsichtlich des Schutzes personenbezogener Daten entgegennehmen.
(2) Die Informationen nach Absatz 1 werden dem Antragsteller bei Aufnahme der Daten aus dem Antragsformular, des Fotos und der Fingerabdruckdaten nach Artikel 9 Nummern 4, 5 und 6 schriftlich mitgeteilt.
(3) Die Informationen nach Absatz 1 werden den in Artikel 9 Nummer 4 Buchstabe f genannten Personen in den Formularen mitgeteilt, die sie zum Nachweis einer Einladung, Kostenübernahme und Unterkunft unterzeichnen müssen.
Liegen keine von diesen Personen unterzeichneten derartigen Formulare vor, so werden diese Informationen gemäß Artikel 11 der Richtlinie 95/46/EG erteilt.
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