Artikel 36 Sanktionen — VIS-Verordnung
Gliederung
KAPITEL V BETRIEB UND ZUSTÄNDIGKEITEN
Artikel 36 Sanktionen
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherstellen, dass jeder Missbrauch von in das VIS eingegebenen Daten nach nationalem Recht mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen, einschließlich verwaltungs- und/oder strafrechtlicher Sanktionen, geahndet wird.
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