Artikel 35 Eigenkontrolle — VIS-Verordnung
Gliederung
KAPITEL V BETRIEB UND ZUSTÄNDIGKEITEN
Artikel 35 Eigenkontrolle
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede Behörde mit Zugriffsberechtigung zu den Daten des VIS die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung trifft und erforderlichenfalls mit der nationalen Kontrollstelle zusammenarbeitet.
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