Artikel 34 Führen von Aufzeichnungen — VIS-Verordnung
Gliederung
KAPITEL V BETRIEB UND ZUSTÄNDIGKEITEN
Artikel 34 Führen von Aufzeichnungen
(1) Die Mitgliedstaaten und die Verwaltungsbehörde führen Aufzeichnungen über alle Datenverarbeitungsvorgänge im Rahmen des VIS. Diese Aufzeichnungen enthalten den Zweck des Zugriffs nach Artikel 6 Absatz 1 und nach Artikel 15 bis 22, Datum und Uhrzeit, die Art der übermittelten Daten gemäß den Artikeln 9 bis 14, die Art der für die Abfrage verwendeten Daten gemäß Artikel 15 Absatz 2, Artikel 17, Artikel 18 Absätze 1 bis 3, Artikel 19 Absatz 1, Artikel 20 Absatz 1, Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 22 Absatz 1 sowie den Namen der Behörde, die Daten eingegeben oder abgefragt hat. Darüber hinaus führen die Mitgliedstaaten Aufzeichnungen über die zur Eingabe oder Abfrage der Daten ermächtigten Bediensteten.
(2) Diese Aufzeichnungen dürfen nur zur datenschutzrechtlichen Kontrolle der Zulässigkeit der Datenverarbeitung sowie zur Gewährleistung der Datensicherheit verwendet werden. Die Aufzeichnungen werden in geeigneter Weise vor unbefugtem Zugriff geschützt und nach einer Frist von einem Jahr nach Ablauf der Frist für die Speicherung der Daten nach Artikel 23 Absatz 1 gelöscht, sofern sie nicht für bereits eingeleitete Kontrollverfahren erforderlich sind.
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