Artikel 30 Speicherung von VIS-Daten in nationalen Dateien — VIS-Verordnung
Gliederung
KAPITEL V BETRIEB UND ZUSTÄNDIGKEITEN
Artikel 30 Speicherung von VIS-Daten in nationalen Dateien
Rückverweise
(1) Daten aus dem VIS dürfen unter Berücksichtigung des Zwecks des VIS und in Übereinstimmung mit den einschlägigen rechtlichen Regelungen einschließlich derjenigen zum Datenschutz in nationalen Dateien nur gespeichert werden, wenn und solange es im Einzelfall erforderlich ist.
(2) Absatz 1 berührt nicht das Recht eines Mitgliedstaats, Daten, die dieser Mitgliedstaat in das VIS eingegeben hat, in nationalen Dateien zu speichern.
(3) Jede Verwendung von Daten, die den Bestimmungen nach Absatz 1 und 2 widerspricht, ist als Missbrauch gemäß den nationalen gesetzlichen Vorschriften des Mitgliedstaats anzusehen.
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