Artikel 23 Aufbewahrungsfrist für die Datenspeicherung — VIS-Verordnung
Gliederung
KAPITEL IV SPEICHERUNG UND ÄNDERUNG DER DATEN
Artikel 23 Aufbewahrungsfrist für die Datenspeicherung
Rückverweise
(1) Die Antragsdatensätze werden unbeschadet der Löschung nach den Artikeln 24 und 25 und der Führung von Aufzeichnungen nach Artikel 34 höchstens fünf Jahre im VIS gespeichert.
Diese Frist beginnt
a) im Falle der Ausstellung eines Visums mit dem Ablauftag seiner Gültigkeit;
b) im Falle der Verlängerung eines Visums mit dem Ablauftag seiner neuen Gültigkeit;
c) im Falle der Rücknahme des Antrags oder der Einstellung oder Nichtfortführung der Prüfung eines solchen mit Erstellung des Antragsdatensatzes im VIS;
d) im Falle der Ablehnung, Annullierung, Verkürzung der Gültigkeitsdauer oder Aufhebung eines Visums mit der entsprechenden Entscheidung der Visumbehörde.
(2) Mit Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist werden der Antragsdatensatz und die Verknüpfung(en) zu diesem Datensatz nach Artikel 8 Absätze 3 und 4 automatisch im VIS gelöscht.
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