Artikel 17 Verwendung von Daten zur Erstellung von Berichten und Statistiken — VIS-Verordnung
Gliederung
KAPITEL II EINGABE UND VERWENDUNG VON DATEN DURCH VISUMBEHÖRDEN
Artikel 17 Verwendung von Daten zur Erstellung von Berichten und Statistiken
Die zuständigen Visumbehörden können zum Zwecke der Erstellung von Berichten und Statistiken, ohne dass ihnen die Identifizierung einzelner Antragsteller ermöglicht wird, ausschließlich folgende Daten abfragen:
1. Statusinformationen;
2. die zuständige Visumbehörde, einschließlich ihres Standorts;
3. derzeitige Staatsangehörigkeit des Antragstellers;
4. Grenze der ersten Einreise;
5. Datum und Ort des Antrags oder der Entscheidung über das Visum;
6. Kategorie des beantragten oder erteilten Visums;
7. Art des Reisedokuments;
8. Gründe für Entscheidungen in Bezug auf das Visum oder den Visumantrag;
9. die zuständige Visumbehörde, einschließlich ihres Standorts, die den Visumantrag abgelehnt hat, und das Datum der Ablehnung;
10. die Fälle, in denen derselbe Antragsteller bei mehreren Visumbehörden ein Visum beantragt hat, mit Angabe dieser Visumbehörden, ihres Standorts und der Daten der Ablehnung;
11. Zweck der Reise;
Rückverweise
13. die Fälle, in denen die in Artikel 9 Nummer 6 aufgeführten Daten gemäß Artikel 8 Absatz 5 Satz 2 aus rechtlichen Gründen nicht bereitgestellt werden mussten;
14. die Fälle, in denen einer Person, die die in Artikel 9 Nummer 6 aufgeführten Daten gemäß Artikel 8 Absatz 5 Satz 2 faktisch nicht bereitstellen konnte, ein Visum verweigert wurde.
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