Artikel 15 Verwendung des VIS zur Antragsprüfung — VIS-Verordnung
Gliederung
KAPITEL II EINGABE UND VERWENDUNG VON DATEN DURCH VISUMBEHÖRDEN
Artikel 15 Verwendung des VIS zur Antragsprüfung
Rückverweise
(1) Die zuständige Visumbehörde führt zum Zwecke der Prüfung der Anträge und der Entscheidung über diese Anträge — unter anderem der Entscheidung, ob das Visum zu annullieren oder aufzuheben bzw. seine Gültigkeitsdauer zu verlängern oder zu verkürzen ist — im Einklang mit den maßgeblichen Bestimmungen eine Abfrage im VIS durch.
(2) Sie kann für die Zwecke des Absatzes 1 eine Suche anhand eines oder mehrerer der folgenden Daten durchführen:
a) Antragsnummer;
b) die in Artikel 9 Nummer 4 Buchstabe a aufgeführten Daten;
c) die in Artikel 9 Nummer 4 Buchstabe c aufgeführten Daten des Reisedokuments;
d) Nachname, Vorname und Anschrift der natürlichen Person oder Name und Anschrift des Unternehmens/der anderen Organisation nach Artikel 9 Nummer 4 Buchstabe f;
e) Fingerabdrücke;
f) Nummer der Visummarke und Ausstellungsdatum etwaiger früher erteilter Visa.
(3) Ergibt die Suche anhand eines oder mehrerer der Daten nach Absatz 2, dass Daten über den Antragsteller im VIS gespeichert sind, so erhält die zuständige Visumbehörde ausschließlich für die Zwecke nach Absatz 1 Zugang zu dem Antragsdatensatz/den Antragsdatensätzen und dem/den damit verbundenen Antragsdatensatz/-datensätzen nach Artikel 8 Absätze 3 und 4.
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